Infos
Müssen Arbeitnehmer*innen Fragen nach einer COVID-19-Impfung oder Genesung beantworten?
Das Thema Impfung dominiert seit Monaten die Schlagzeilen. Gerade auch im Hinblick auf den Arbeitsplatz […]
Anordnung einer SARS-CoV-2-Testpflicht durch Arbeitgeber*innen
Eine Arbeitgeberin hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung getroffen, die es der Arbeitgeberin gestattete, unter […]
Fachanwalt für Arbeitsrecht – Herr Philipp Kranz
In Anbetracht seiner theoretischen und praktischen Kenntnisse hat die Rechtsanwaltskammer Koblenz Herrn Philipp Kranz gestattet, […]
Müssen sich Arbeitnehmer*innen impfen lassen?
Aktuell scheint dies zwar eher noch ein frommer Wunsch zu sein, irgendwann in (hoffentlich nicht […]
Androhung des „Krankmachens“ kann Grund für fristlose Kündigung darstellen
Situationen wie die folgende ergeben sich immer wieder: Der Arbeitgeber erteilt eine Weisung, der Arbeitnehmer […]
„Kurzarbeit Null“ kürzt den Urlaubsanspruch
Mitarbeiter*innen, die sich in sog. „Kurzarbeit Null“ befinden, unterliegen keiner Arbeitspflicht. Dementsprechend besteht auch kein […]
Die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter ist erst nach Zustimmung des Integrationsamtes zulässig. Wird eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung ausgesprochen, ist sie unwirksam. Soviel ist den meisten Arbeitgebern mittlerweile bekannt.
Unlängst hat das Bundesarbeitsgericht jedoch entschieden, dass die Kündigung eines bekanntermaßen schwerbehinderten Mitarbeiters nicht nur unwirksam ist, sondern auch eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung vermuten lässt.
In einem solchen Falle besteht nicht nur das Arbeitsverhältnis fort. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, die Vermutung einer Diskriminierung zu widerlegen, haben die betroffenen Mitarbeiter auch noch Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.
Arbeitgeber sind also gut beraten, das Vorliegen einer Schwerbehinderung vor Ausspruch einer Kündigung – übrigens auch in Kleinbetrieben – zu prüfen.
Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.