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Anordnung einer SARS-CoV-2-Testpflicht durch Arbeitgeber*innen

Eine Arbeitgeberin hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung getroffen, die es der Arbeitgeberin gestattete, unter bestimmten Voraussetzungen Corona-Schnelltests von den Mitarbeitern zu verlangen. Dies sollte z.B. bei Rückkehr nach den Weihnachts- und Silvestertagen, bei der Rückkehr aus einem mindestens 14-tägigen Urlaub oder Krankenstand sowie bei einer Inzidenz von mehr als 200 im Landkreis zulässig sein.

Ein Mitarbeiter verweigerte die Durchführung entsprechender Tests und konnte infolgedessen weder das Betriebsgelände betreten, noch seiner Arbeit nachgehen.

Die Arbeitgeberin mahnte den Mitarbeiter zweifach wegen unentschuldigten Fehlens ab und zahlte für den betreffenden Zeitraum kein Arbeitsentgelt.

Der Mitarbeiter hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Zutritt zum Betrieb auch ohne Durchführung eines Schnelltestes zu gestatten.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den Antrag des Mitarbeiters auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Anordnung der Arbeitgeberin jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig. Die Arbeitgeberin erfülle mit der Anordnung ihre Pflicht, Leben und Gesundheit der Belegschaft zu schützen. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Tests seien zum Nachweis von SARS-CoV-2 geeignet und ihre Anordnung auch nicht offensichtlich unangemessen. Bei Abwägung des Eingriffs in die Rechte des Mitarbeiters einerseits und des Arbeitsschutzes andererseits überwiege das Interesse an der Gesundheit der Belegschaft.

Die Entscheidung betrifft zunächst nur das einstweilige Verfügungsverfahren. Es bleibt selbstverständlich abzuwarten, wie das Gericht in der Hauptsache entscheidet. Gefestigte Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik noch nicht, erst recht nicht von Seiten des BAG.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitsrechts. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.