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„Kurzarbeit Null“ kürzt den Urlaubsanspruch

Mitarbeiter*innen, die sich in sog. „Kurzarbeit Null“ befinden, unterliegen keiner Arbeitspflicht. Dementsprechend besteht auch kein Erholungsbedarf, so dass für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ der jährliche Urlaubsanspruch um 1/12 gekürzt wird.

Entsprechendes hat unlängst das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden und somit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen bestätigt.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Urlaubsrechts sowie des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.