logo-sub

Müssen Arbeitnehmer*innen Fragen nach einer COVID-19-Impfung oder Genesung beantworten?

Das Thema Impfung dominiert seit Monaten die Schlagzeilen. Gerade auch im Hinblick auf den Arbeitsplatz spielt der Impfstatus eine große Rolle. So dürfen Arbeitgeber*innen ab Inkrafttreten der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung (ab 10.09.2021) den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Mit anderen Worten: Für Geimpfte und Genesene könnten am Arbeitsplatz Beschränkungen zurückgenommen werden.

Doch woher sollen Arbeitgeber*innen wissen, ob Beschäftigte genesen oder geimpft sind? Müssen Beschäftigte auf eine entsprechende Frage hin wahrheitsgemäß Auskunft erteilen?

Nach wie vor existiert – nach wohl herrschender Meinung – keine gesetzliche Grundlage, die eine Verarbeitung von Daten der Beschäftigten im Zusammenhang mit Impfungen allgemein gestattet. Lediglich im Gesundheitswesen lässt das Infektionsschutzgesetz die Erhebung entsprechender Daten zu.

Außerhalb des Gesundheitswesens besteht jedoch keine Auskunftspflicht der Beschäftigten. Selbstverständlich steht es jedem frei, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin über eine Genesung oder Impfung zu informieren. Diese Information darf dann auch verwendet werden, um etwa über den Fortbestand von Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Gegen ihren Willen müssen Beschäftigte den Genesungs- oder Impfstatus allerdings nicht mitteilen.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere auch im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.