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ERBRECHT

Als Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Erbrecht vereinen wir ALLE einschlägigen Rechtsgebiete, um einen reibungslosen Vermögens- und Rechtsübergang zu gewährleisten.

Das Erbrecht ist ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB und regelt umfassend die Rechts- und Vermögensnachfolge nach dem Tod eines Menschen. Je komplexer die Vermögensstruktur oder die Familienverhältnisse, desto schwieriger wird eine letztwillige Verfügung, da nicht selten auch das Familienrecht, das Gesellschaftsrecht und insbesondere das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht zu beachten und miteinander in Einklang zu bringen sind.

Die Unternehmensnachfolge erfolgt in den meisten Fällen aufgrund von altersbedingtem Ausscheiden des Inhabers. Das wirft neben wichtigen und komplexen rechtlichen Gesichtspunkten auch steuerrechtliche Fragen auf. Vorsorge lässt sich durch sinnvolle letztwillige Verfügungen oder andere frühzeitige Gestaltungsmaßnahmen schon im Vorfeld vertraglich regeln. Wir beraten beide Seiten bei Unternehmensübertragungen und erarbeiten gemeinsam mit unseren Mandanten an einer maßgeschneiderten Lösung. Das Augenmerk von MAURER · KOLLEGEN liegt dabei selbstverständlich auch auf dem Steuerrecht.
Am Anfang einer erbrechtlichen Regelung steht oft ein Testament. Es ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Verstorbenen über sein Vermögen. Ohne ein solches Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass die eigenen Vorstellungen auch nach dem Tode umgesetzt werden, ist es sinnvoll, noch zu Lebzeiten erbrechtliche Regelungen zu treffen. Je komplexer die Vermögensstruktur oder die Familienverhältnisse, desto schwieriger wird eine letztwillige Verfügung. Nicht selten sind auch das Familienrecht, das Gesellschaftsrecht und insbesondere das Erbschaft– und Schenkungsteuerrecht zu beachten und miteinander in Einklang zu bringen.
Bei der Gestaltung eines Testaments, aber auch für den Erben bei Antritt der Erbschaft, gilt es, die steuerlichen Folgen im Auge zu behalten. Die Erbschaftsteuer und die weitgehend gleichlaufende Schenkungsteuer docken als Anfallsteuern an den Erwerb der Erben oder Beschenkten an. Entsprechend lässt sich die Höhe der Steuer maßgeblich durch die Regelung der letztwilligen Verfügung oder der geplanten lebzeitigen Vermögensübertragung beeinflussen. Bei Steuersätzen bis zu 30 % auf das übergehende Vermögen, ist die steuerliche Optimierung jeder Gestaltung von überragender Bedeutung.
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