logo-sub

ERBRECHT

Als Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Erbrecht vereinen wir ALLE einschlägigen Rechtsgebiete, um einen reibungslosen Vermögens- und Rechtsübergang zu gewährleisten.

Das Erbrecht ist ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB und regelt umfassend die Rechts- und Vermögensnachfolge nach dem Tod eines Menschen. Je komplexer die Vermögensstruktur oder die Familienverhältnisse, desto schwieriger wird eine letztwillige Verfügung, da nicht selten auch das Familienrecht, das Gesellschaftsrecht und insbesondere das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht zu beachten und miteinander in Einklang zu bringen sind.

Die Unternehmensnachfolge erfolgt in den meisten Fällen aufgrund von altersbedingtem Ausscheiden des Inhabers. Das wirft neben wichtigen und komplexen rechtlichen Gesichtspunkten auch steuerrechtliche Fragen auf. Vorsorge lässt sich durch sinnvolle letztwillige Verfügungen oder andere frühzeitige Gestaltungsmaßnahmen schon im Vorfeld vertraglich regeln. Wir beraten beide Seiten bei Unternehmensübertragungen und erarbeiten gemeinsam mit unseren Mandanten an einer maßgeschneiderten Lösung. Das Augenmerk von MAURER · KOLLEGEN liegt dabei selbstverständlich auch auf dem Steuerrecht.
Am Anfang einer erbrechtlichen Regelung steht oft ein Testament. Es ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Verstorbenen über sein Vermögen. Ohne ein solches Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass die eigenen Vorstellungen auch nach dem Tode umgesetzt werden, ist es sinnvoll, noch zu Lebzeiten erbrechtliche Regelungen zu treffen. Je komplexer die Vermögensstruktur oder die Familienverhältnisse, desto schwieriger wird eine letztwillige Verfügung. Nicht selten sind auch das Familienrecht, das Gesellschaftsrecht und insbesondere das Erbschaft– und Schenkungsteuerrecht zu beachten und miteinander in Einklang zu bringen.
Bei der Gestaltung eines Testaments, aber auch für den Erben bei Antritt der Erbschaft, gilt es, die steuerlichen Folgen im Auge zu behalten. Die Erbschaftsteuer und die weitgehend gleichlaufende Schenkungsteuer docken als Anfallsteuern an den Erwerb der Erben oder Beschenkten an. Entsprechend lässt sich die Höhe der Steuer maßgeblich durch die Regelung der letztwilligen Verfügung oder der geplanten lebzeitigen Vermögensübertragung beeinflussen. Bei Steuersätzen bis zu 30 % auf das übergehende Vermögen, ist die steuerliche Optimierung jeder Gestaltung von überragender Bedeutung.

Wurden Abkömmlinge, Ehegatten oder – sofern solche nicht existieren – die Eltern enterbt, haben sie regelmäßig einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils.

Um diesen durchsetzen zu können, muss zunächst der Bestand des Nachlasses geklärt werden. Von größter Bedeutung sind zudem Schenkungen des/der Verstorbenen, welche einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der enterbten Personen auslösen können. Außerdem ist zu prüfen, inwieweit letztere sich Zuwendungen anrechnen lassen müssen, welche sie selbst von dem/der Verstorbenen erhalten haben. Zu guter Letzt sind die Ansprüche zu berechnen und zu erfüllen.

All dies geht mit hohem Rechercheaufwand einher und ist rechtlich u.U überaus komplex. Fallstricke und auch einzuhaltende Fristen gibt es etliche. Daher beraten wir Erben ebenso wie Pflichtteilsberechtigte zu Auskunftsansprüchen und der Geltendmachung bzw. Abwehr von Zahlungsforderungen.

In den wenigsten Fällen existiert nach einem Todesfall nur ein Erbe/eine Erbin. Vielmehr gibt es hiervon zumeist mehrere. Sie alle sind nun Mitglieder einer sog. Erbengemeinschaft.

Aber wie ist diese zu behandeln? Wer kümmert sich um die Verbindlichkeiten, das Grundstück oder die Konten? Wie kommen einzelne Miterben an Informationen über den Nachlass? Und wie erhalten einzelne Miterben ihren Anteil an selbigem?

Wohl kaum eine Gemeinschaft bietet soviel Anlass für Streit. Neben wirtschaftlichen Fragen spielen regelmäßig auch über Jahrzehnte angestaute Emotionen eine große Rolle. Lösungen werden hierdurch erschwert, juristische Auseinandersetzungen könne über Jahre schwelen.

Auch wenn wir nur einzelne Miterben vertreten, sehen wir unsere Aufgabe daher zunächst in der Moderation. Eine Lösung zu finden, mit der alle Beteiligten – allen voran unsere Mandantschaft – zufrieden sind, ist unsere Bestreben. Sollte eine einvernehmliche Erledigung nicht möglich sein, setzen wir Ansprüche unserer Mandanten aber selbstverständlich auch gerichtlich durch.