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Androhung des „Krankmachens“ kann Grund für fristlose Kündigung darstellen

Situationen wie die folgende ergeben sich immer wieder: Der Arbeitgeber erteilt eine Weisung, der Arbeitnehmer weigert sich, diese zu befolgen. Es kommt zum Streit. Der Arbeitnehmer meint (sinngemäß), dass er ja durchaus auch krank werden könne.

Ein solches Verhalten des Arbeitnehmers stellt eine schwere Pflichtverletzung, vergleichbar einer (versuchten) Erpressung, dar. Letztere rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, dies sogar ohne vorherige einschlägige Abmahnung.

Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die vorherige Weisung des Arbeitgebers rechtmäßig war. Ebenso irrelevant ist, ob der Arbeitnehmer sich anschließend tatsächlich arbeitsunfähig meldet und ob er tatsächlich krank ist. Grund für die Kündigung ist einzig und allein die Drohung gegenüber dem Arbeitgeber. Hiermit gibt der Arbeitnehmer zu verstehen, dass er bereit ist, sich notfalls unter Missbrauch der Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wird zerstört.

Entsprechend haben schon in der Vergangenheit das Bundesarbeitsgericht und jüngst auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz geurteilt. Arbeitnehmer sind also gut beraten, sich mit Drohungen jedweder Art zurückzuhalten, wollen sie ihr Arbeitsverhältnis nicht gefährden.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Kündigungsrechts sowie des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.