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Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes kann teurer werden

Die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter ist erst nach Zustimmung des Integrationsamtes zulässig. Wird eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung ausgesprochen, ist sie unwirksam. Soviel ist den meisten Arbeitgebern mittlerweile bekannt.

Unlängst hat das Bundesarbeitsgericht jedoch entschieden, dass die Kündigung eines bekanntermaßen schwerbehinderten Mitarbeiters nicht nur unwirksam ist, sondern auch eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung vermuten lässt.

In einem solchen Falle besteht nicht nur das Arbeitsverhältnis fort. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, die Vermutung einer Diskriminierung zu widerlegen, haben die betroffenen Mitarbeiter auch noch Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Diese wird zusätzlich zu der Abfindung fällig, die in solchen Fällen zwecks Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig vereinbart wird.

Arbeitgeber sind also gut beraten, das Vorliegen einer Schwerbehinderung vor Ausspruch einer Kündigung – übrigens auch in Kleinbetrieben – zu prüfen.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.