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Können Unternehmen ihre Mitarbeiter*innen auf Grund eines „Lockdowns“ nicht beschäftigen, schulden sie keinen Annahmeverzugslohn

Können Mitarbeiter*innen ohne Anspruch auf Kurzarbeitergeld (z.B. 450-EURO-Jobber) für Zeiten eines staatlich angeordneten „Lockdowns“ Lohn verlangen? Diese Frage war bislang nicht abschließend geklärt.

Grundsätzlich gilt:

Wenn Unternehmen Mitarbeiter aus Gründen, die im Betrieb liegen (z.B. Rohstoffmangel, Maschinenschaden, Stromausfall), nicht beschäftigen können, spricht man vom sog. „Betriebsrisiko“. Dieses tragen die Arbeitgeber*innen. Die Beschäftigten haben für die Dauer des Arbeitsausfalls weiterhin Anspruch auf Lohn (sog. „Annahmeverzugslohn“).

Etwas Anderes gilt ausnahmsweise, wenn sich durch den Arbeitsausfall ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, welches nicht nur bestimmte Betriebe trifft und welches von den Betrieben auch nicht beherrschbar ist.

Bei einem staatlich verfügten „Lockdown“ handelt es sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts um einen solchen Ausnahmefall (vgl. Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21).

Bei einem Arbeitsausfall wegen eines „Lockdowns“ handele es sich nicht um ein Risiko, das nur in bestimmten Betrieben angelegt sei. Vielmehr sei der Arbeitsausfall Folge eines staatlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer Gefahr für die Gesellschaft insgesamt. Daher müsse der Staat die Nachteile der Beschäftigten – etwa durch erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld – ausgleichen. Lücken staatlicher Sicherungssysteme – wie z.B. der Ausschluss geringfügig Beschäftigter vom Kurzarbeitergeld – seien nicht von den Unternehmen zu schließen.

Mitarbeiter können für die Zeiten eines „Lockdowns“ also keinen Lohn von ihren Arbeitgeber*innen verlangen.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitsrechts, auch und gerade im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.