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FAMILIENRECHT

Als Berater und Fachanwälte schützen wir Ihr persönliches UND wirtschaftliches Anliegen.

Unser Fachanwalt für Familienrecht weiß um die ganz besonderen Befindlichkeiten aller Beteiligten in familienrechtlichen Angelegenheiten. Diese sind erfahrungsgemäß sehr beratungsintensiv, persönlich und komplex. MAURER · KOLLEGEN unterstützt und begleitet Sie auf der gesamten Wegstrecke. Beginnend mit der vorsorgenden Rechtsberatung durch einen Ehevertrag oder Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes einer Zugewinngemeinschaft. Bei Scheidungen werden Fragen zu Unterhalt, Versorgungsausgleich und Vermögensauseinandersetzung sowie zum Sorgerecht und Umgangsrecht relevant.

Mit der Neufassung des Unterhaltsrechts in 2008 bedarf jeder Fall einer individuellen Betrachtung. Die jetzige Gesetzeslage hat die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs letztlich erschwert. Ein kinderbetreuender Elternteil kann in jedem Fall für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt fordern. Ein weitergehender Unterhaltsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Andere Unterhaltstatbestände, etwa die Geltendmachung eines Aufstockungsunterhaltes, sind nur dann berechtigt, wenn das erzielte Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht ausreicht, um den gewohnten eheangemessenen Bedarf zu decken. Ein zeitlich unbefristeter Unterhaltsanspruch ist nur dann gegeben, wenn er der Billigkeit entspricht und dauerhafte ehebedingte Nachteile zu verzeichnen sind. Aufgrund der Vielzahl der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen verbieten sich pauschale Lösungsansätze.
Die Unterhaltshöhe für ein minderjähriges Kind ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Diese wurde letztmalig zum 01.01.2013 geändert. Entscheidend für die Höhe ist zum einen das Alter des Kindes, zum anderen das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Bei der Frage, welches Nettoeinkommen unterhaltsrechtlich relevant ist, sind auch individuelle Lebenszuschnitte, etwa vorhandene Schulden oder sonstige Einkünfte, die über das Erwerbseinkommen hinausgehen, zu beachten. Zu vermerken ist weiterhin, dass die Düsseldorfer Tabelle davon ausgeht, dass ein Unterhaltsverpflichteter nur zwei Personen Unterhalt schuldet. Schuldet er mehr Personen Unterhalt, erfolgt eine Rückstufung in die nächstgeringere Unterhaltsgruppe.
Wenn Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft stellt sicher, dass der in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögenszuwachs hälftig und damit gerecht ausgeglichen wird. Es muss für jeden Ehegatten getrennt und gesondert festgestellt werden, über welche Vermögenswerte er am Tag der Eheschließung verfügte, am Tag der Trennung sowie am Tag der Zustellung der Scheidungsantragsschrift. Übersteigt das Vermögen am Tag der Zustellung der Scheidungsantragsschrift (Endvermögen) das Vermögen, das am Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) vorhanden war, so ist ein Zugewinn erzielt worden. Derjenige, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte hiervon in bar, fällig am Tag der Rechtskraft der Ehescheidung, ausgleichen. Dem Anfangsvermögen sind Schenkungen, Erbschaften oder Zuwendungen hinzuzuschlagen. Die Aufstellung der jeweiligen Vermögenssituationen erfordert größte Sorgfalt und ist oft mit Beweisschwierigkeiten verbunden.
Ein Scheidungsantrag ist erst zulässig, wenn die Eheleute ein Jahr voneinander getrennt leben.
Ist einer der Ehegatten ausgezogen, ist die Feststellung des Trennungszeitpunktes unproblematisch. Schwieriger wird es, wenn die Ehegatten noch keine räumliche Trennung vollzogen haben und weiter unter einem Dach leben. Ein familienrechtliches Getrenntleben findet dann statt, wenn es keinerlei Gemeinsamkeiten zwischen den Eheleuten mehr gibt. Dazu zählen nicht nur die Aufhebung der Geschlechtsgemeinschaft, sondern auch die Aufhebung der gemeinsamen Versorgung. Ein solches Getrenntleben kann nur dann angenommen werden, wenn jeder in seinem eigenen Lebenskreis wirtschaftet, ohne gemeinsame Einkäufe, Versorgungsleistungen. Die Frage, ob im Einzelfall eine Trennung vorliegt, muss individuell geklärt werden. Ist der Scheidungsantrag zugestellt, endet unter anderem die Teilhabe an den Versorgungsanrechten. Weiter ist der Tag der Zustellung der Scheidungsantragsschrift der Stichtag, an dem die Feststellung des Endvermögens in einer Zugewinngemeinschaft relevant ist. Auch hier empfiehlt es sich, den Zeitpunkt des Scheidungsantrages sorgfältig zu wählen.