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Keine Arbeit wegen verweigerten Corona-Tests – Kein Lohn

Erst vor kurzem hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:

Die Durchführung von Corona-Tests im Betrieb kann eine geeignete Maßnahme des Arbeitgebers darstellen, um dessen Fürsorgepflicht den Mitarbeitern gegenüber zu erfüllen. Gibt es keine milderen, gleich geeigneten Mittel, um eine Ansteckung innerhalb des Betriebes möglichst zu vermeiden, sind entsprechende Weisungen des Arbeitgebers angesichts der nur unwesentlichen Beeinträchtigung der Mitarbeiter wirksam und somit zu befolgen.

Verweigern Mitarbeiter die Testung dennoch, sind sie nicht leistungswillig im Sinne von § 297 BGB. Können oder dürfen sie ohne Test ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, haben sie keinen Anspruch auf Vergütung unter Annahmeverzugsgesichtspunkten.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Vergütungsrechts sowie des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.